- Geschäftsanteil
- I. GmbH:Das entsprechend der Aktie durch den Betrag der übernommenen ⇡ Stammeinlage bezeichnete Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters (§ 14 GmbHG). Er muss mindestens 100 Euro betragen. Der G. ist vererblich und (mangels abweichender Bestimmung im ⇡ Gesellschaftsvertrag) frei veräußerlich. Die Abtretung und die Verpflichtung zur Abtretung bedarf ⇡ öffentlicher Beurkundung (§ 15 GmbHG). Die GmbH darf eigene Geschäftsanteile, auf welche die ⇡ Einlagen vollständig geleistet sind, nur erwerben, sofern der Erwerb aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen geschehen kann (§ 33 II GmbHG). Ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaften bei Umwandlungsfällen (§ 33 III GmbHG).II. Genossenschaft:Betrag, mit dem sich Mitglieder im Höchstfall beteiligen können (Geschäftsguthaben), § 7 GenG.- Höhe des G. ist im Statut (⇡ Satzung) festzusetzen, ebenso der Mindestbetrag, der darauf eingezahlt werden muss.- Der G. ist grundsätzlich an die Person des Mitglieds gebunden, d.h. bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Genossenschaft der G. entzogen, so dass kein festes Grundkapital wie etwa bei der AG entstehen kann. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben nach Zustimmung des Vorstandes ist möglich. Nach der Satzung haben die G. für alle Mitglieder die gleiche Höhe und es besteht für die sie die Verpflichtung, Einzahlungen auf die G. zu leisten. ⇡ Geschäftsguthaben sind dagegen jene Beträge, die die Mitglieder der Genossenschaft auf die übernommenen Geschäftsanteile tatsächlich einbezahlt haben. G. und Geschäftsguthaben müssen nicht übereinstimmen, es ist jedoch eine Pflichteinzahlung von mindestens 10 Prozent der Summe des G. notwendig.
Lexikon der Economics. 2013.